Wenn die Buchhaltung eines selbstständigen Kaufmanns unter Verwendung eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurde, darf das Finanzamt auf diese daten zugreifen oder diese Daten zur Prüfung anfordern. (§147 Abs. 6 Abgabenverordnung)
Dass die gespeicherten Kassendaten der Aufbewahrungspflicht unterliegen, versteht sich von selbst.